Überbrückungsleistungen

  1. Leistung
  2. Anspruchsberechtigte
  3. Finanzierung
  4. Zuständigkeit

Überbrückungsleistungen (ÜL) richten sich an arbeitslose Personen nach dem 60. Altersjahr, deren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung endet. ÜL sollen den Existenzbedarf dieser Personen ohne Rückgriff auf die Sozialhilfe sicherstellen. Die Leistung endet in der Regel bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Anspruchsberechtigt sind Personen,

  • die nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden,
  • die mindestens 20 Jahre bei der AHV versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahres,
  • die dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75% des Höchstbetrages der AHV-Altersrente des betreffenden Jahres erzielt haben bzw. entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften geltend machen können,
  • deren Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt sich in der Schweiz oder in einem EU/EFTA-Mitgliedstaat befindet,
  • deren Reinvermögen die Schwelle von 50'000 Franken bei alleinstehenden Personen und 100'000 Franken bei Ehepaaren nicht überschreitet und
  • die keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Die ÜL werden aus allgemeinen Bundesmitteln finanziert. Die Kantone tragen die Vollzugskosten.

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU), Amt für Sozialbeiträge (ASB).