Prämienverbilligung

  1. Leistung
  2. Anspruchsberechtigte
  3. Finanzierung
  4. Zuständigkeit
  5. Tabellen

Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen erhalten eine Prämienverbilligung (PV) für Ihre Krankenversicherung. Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG).

Anspruch auf Prämienverbilligung (PV) haben Personen, die in Basel-Stadt versicherungspflichtig sind und deren Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Beziehende von Ergänzungsleistungen (EL) und Sozialhilfe erhalten im Rahmen dieser Leistungen eine PV.

Die Leistung wird vom Kanton ausgerichtet. Der Bund leistet einen Beitrag pro versicherte Person im Umfang von 7,5% der gesamtschweizerischen Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU), Amt für Sozialbeiträge (ASB).