Behindertenhilfe

  1. Leistung
  2. Anspruchsberechtigte
  3. Finanzierung
  4. Zuständigkeit
  5. Tabellen

Laut Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) muss jeder Kanton gewährleisten, dass Personen mit Behinderung ein angemessenes Angebot an Wohnheimen sowie Werk- und Tagesstätten zur Verfügung steht. Daneben hat der Kanton Basel-Stadt ein Angebot an ambulanten Leistungen aufgebaut, insbesondere die Ambulante Wohnbegleitung.

Seit 2017 sind das kantonale Gesetz über die Behindertenhilfe (BHG) und die kantonale Verordnung über die Behindertenhilfe (BHV) in Kraft. Sie bilden die Rechtsgrundlage für den Systemwechsel von der Objekt- zur Subjektorientierung. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verbesserung von Teilhabe und Selbstbestimmung. Die kantonalen Leistungen orientieren sich am individuellen behinderungsbedingten Bedarf.

Anspruchsberechtigt sind volljährige Personen mit einer Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie volljährige Personen, die aufgrund von fehlenden Beitragszeiten keine IV-Rente beziehen können, jedoch nach Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) als invalid gelten. Im Sinne der Besitzstandwahrung können auch Personen, die das AHV-Alter erreicht haben, weiterhin Anspruch auf Leistungen der Behindertenhilfe haben. In Einzelfällen trifft dies auch auf behinderte Minderjährige zu.

Die Leistungen der Behindertenhilfe werden über Kantonsbeiträge und Kostenbeteiligungen der Personen mit Behinderung finanziert. Sind die Anspruchsberechtigten finanziell nicht in der Lage, für die anteiligen Kosten aufzukommen, werden diese über Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenversicherung finanziert. Die Aufteilung der Kosten erfolgt mittels einer Kostenübernahmegarantie (KüG).

Leistungen in Werk- und Tagesstätten werden vollständig über Kantonsbeiträge finanziert. Bei Leistungen in Wohnheimen und bei ambulanten Wohnbegleitungen werden die behinderungsbedingten Betreuungskosten vom Kanton und die restlichen Kosten von der Person mit Behinderung selbst bzw. durch EL getragen.

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU), Amt für Sozialbeiträge (ASB).