Ausbildungsbeiträge

  1. Leistung
  2. Anspruchsberechtigte
  3. Finanzierung
  4. Zuständigkeit
  5. Tabellen

Der Kanton Basel-Stadt gewährt Ausbildungsbeiträge als Stipendien oder Darlehen. Stipendien sind nicht rückerstattungspflichtig, Darlehen hingegen schon. Ausbildungsbeiträge werden nach dem Ende der obligatorischen Schulzeit, d. h. ab dem 10. Schuljahr entrichtet. Unterstützt werden Erstausbildungen und Weiterbildungen. Auch Zweitausbildungen können gefördert werden, allerdings besteht darauf kein Rechtsanspruch.

Ein Rechtsanspruch auf Stipendien besteht für bedürftige Personen in Ausbildung bis zum Alter von 40 Jahren, falls sie eine anerkannte Ausbildung absolvieren und

  • die Eltern im Kanton Basel-Stadt leben oder
  • die Person in Ausbildung nach einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung während mindestens zwei Jahren finanziell unabhängig in Basel-Stadt gelebt hat.

Die Person in Ausbildung muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Sie ist Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger,
  • Sie besitzt eine Niederlassungsbewilligung C,
  • Sie besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B, die seit mindestens fünf Jahren besteht,
  • Sie ist ein anerkannter oder vorläufig aufgenommener Flüchtling.

Seit Herbst 2022 können auch folgende Personen ein Gesuch einreichen:

  • Über 40-Jährige, die aus wirtschaftlicher Notwendigkeit eine Ausbildung absolvieren,
  • Vorläufig Aufgenommene,
  • Personen mit Aufenthaltsbewilligung B, die seit weniger als fünf Jahren besteht.

Die Kosten für die Ausbildungsbeiträge werden in erster Linie vom Kanton getragen. Der Bund beschränkt sich auf die Subventionierung von Stipendien im Tertiärbereich (Höhere Berufsbildung, Fachhochschulen und Universitäten/ETH).

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt (ED), Amt für Ausbildungsbeiträge.