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Daten zu Kündigungen von Mietverhältnissen fehlen. Deshalb lässt sich nicht genau sagen, wie viele Leerkündigungen auf Umbauten oder Abbrüche zurückgehen. Der Artikel zeigt, wie sich Leerkündigungen mithilfe von Registerdaten näherungsweise nachzeichnen lassen.
23.09.2025

Wenn ein Mehrfamilienhaus abgerissen oder umfassend umgebaut wird, kommt es vor, dass allen Mietenden gekündigt und sie zum Auszug gezwungen werden. Dieses vollständige "Entleeren" eines Gebäudes bezeichnen wir als Leerkündigung.
Solche Fälle werden statistisch nicht erfasst. In den amtlichen Registern gibt es keine Informationen darüber, wer wann eine Wohnung gekündigt hat – oder ob die Kündigung vom Mieter oder der Vermieterin ausging. Deshalb lässt sich die Anzahl leergekündigter Wohnungen nicht direkt berechnen.
Trotz fehlender direkter Angaben erlaubt die Datenlage eine Annäherung. Wir verknüpfen dazu zwei Informationsquellen: das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) und das Einwohnerregister (EWR).
Mit dieser Kombination lässt sich Folgendes beobachten:
Daraus lässt sich abschätzen, ob ein Gebäude während eines Bauprojekts (fast) vollständig entleert wurde – also eine Leerkündigung stattgefunden hat.
Unsere Annahme: Wenn nach einem Umbau weniger als 10 Prozent der früheren Bewohnerinnen und Bewohner zurückkehren, ist das ein starkes Indiz für eine Leerkündigung.
Zunächst betrachten wir nur Bauprojekte, die für eine Leerkündigung in Frage kommen. Berücksichtigt werden ausserdem nur Gebäude mit vier oder mehr Wohnungen, die bei einem Umbau mindestens 15 Jahre alt sind.
Die Auswertung umfasst vier Schritte:

Im ersten Fall beträgt der Anteil der Bewohnerinnen und Bewohner 10 Prozent, im zweiten Fall 30 Prozent. Deshalb sprechen wir im ersten Fall von einer Leerkündigung – im zweiten nicht.
Die Methode stützt sich auf indirekte Informationen. Dabei gibt es zwei Probleme:
Die Folge: Die Methode kann sowohl zu viele als auch zu wenige Leerkündigungen erfassen. Die absolute Zahl hängt von Annahmen ab und sollte nicht als eindeutige Grösse interpretiert werden.
Dennoch eignet sich die Methode, um Entwicklungen im Zeitverlauf zu zeigen.
Zwar ist die Methode nicht ganz exakt, wurde aber über die Jahre gleichbleibend angewendet. Solange sich die Ungenauigkeiten konstant halten, lassen sich die Ergebnisse gut über die Zeit vergleichen. So sind Aussagen zur Entwicklung möglich – auch wenn die exakten Zahlen unsicher bleiben.
Was ist mit Abrissprojekten?
Bei einem vollständigen Gebäudeabbruch gehen wir grundsätzlich davon aus, dass alle Mietverhältnisse beendet wurden. Deshalb zählen wir in solchen Fällen alle Wohnungen im Gebäude als leergekündigt.
Auch wenn es keine Statistik zu Mietkündigungen gibt, lässt sich die Entwicklung der Leerkündigungen über die Jahre methodisch zuverlässig abschätzen. Die Auswertungen zeigen: In den Jahren 2022 und 2023 sind Leerkündigungen zurückgegangen.
Gemäss Bautätigkeit des Gebäude- und Wohnungsregisters sowie Belegungsangaben aus dem Einwohnerregister. Ein Gebäude muss beim Umbau seit mindestens 15 Jahren bestehen und zwei Jahre vor Baubeginn über mindestens vier Wohnungen verfügen. Damit die Wohnungen als von Leerkündigungen betroffen gezählt werden, müssen 90 Prozent der Mieterschaft (relativ zu den Bewohnenden zwei Jahre vor Baubeginn) ein Jahr nach Bauvollendung weniger als 2 Jahre in der Liegenschaft angemeldet sein. Ein Abbruch hat stets den Auszug der kompletten Mieterschaft zur Folge. Die hier verwendeten Registerangaben geben keinen Aufschluss darüber, welche Partei das Mietverhältnis beendet hat und aus welchem Grund. Zudem wird nicht berücksichtigt, ob das Mietverhältnis befristet oder unbefristet war. Das Jahr bezeichnet das Jahr des Baubeginns.
Datenstand ist Mitte Juni 2025. Aufgrund der Zählweise, die sich auf ein Jahr nach Bauvollendung bezieht, werden nur Werte bis 2023 publiziert. Bei überdurchschnittlich langen Bauprojekten können sich die Werte der letzten Jahre (insbesondere die Leerkündigungen nach Umbau 2023) bei einer Aktualisierung erhöhen, da diese Projekte allenfalls hinzukommen.
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